OLG Frankfurt/M verbietet die Nutzung der Marke "The Dog Face" für Tierbekleidung

Keine Verwechslungsgefahr
Zwischen den Zeichen „The North Face“ und „The Dog Face“ besteht keine Verwechslungsgefahr. Da die Marke „The North Face“ jedoch in erheblichem Maß bekannt ist, wird der Verkehr trotz der erkennbar unterschiedlichen Bedeutung von „Dog“ und „North“ die Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen. Das OLG Frankfurt/M hat die Verwendung des Zeichens „The Dog Face“ im Zusammenhang mit Tierbekleidung untersagt.
„The North Face“ weltweit bekannte Marke
Die Antragsgegnerin benutzte diese Marke in rechtsverletzender Weise, da die Verkehrskreise das Zeichen „The Dog Face“ gedanklich mit „The North Face“ verknüpfen, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Eine Verwechslungsgefahr besteht nicht, die Ähnlichkeit reicht im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG aber aus. Die Wortfolge „The Dog Face“ lehnt sich erkennbar an die Marke „The North Face“ an. Da die Marke der Antragstellerin in erheblichem Maß bekannt ist und durch intensive Benutzung ein hohes Maß an Unterscheidungskraft besitzt, verknüpfe der Verkehr trotz der unterschiedlichen Bedeutung von „Dog“ und „North“ das Zeichen der Antragsgegnerin mit der Marke der Antragstellerin. Das Publikum könnte wegen einer gewissen Warenähnlichkeit zwischen Outdoor-Bekleidung und Tierbekleidung, dass die betreffenden Waren stammten aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen“.
„Partnerlook“ zwischen Hund und sporttreibendem Hundebesitzer (?)
Nach Meinung des OLG liegt die Vermutung nahe, dass der angesprochene Verkehrskreis annimmt, die Antragstellerin habe ihr Bekleidungssortiment auf Hundebekleidung erweitert, etwa um es „dem sporttreibenden Hundebesitzer zu ermöglichen, seinen Outdoor-Sport im Partnerlook mit dem Tier zu betreiben“.
Die Zeichenverwendung beeinträchtigt die Marke der Antragstellerin.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle: PM des OLG Frankfurt/M Nr. 57/2022
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.6.2022, Az. 6 W 32/22
Kommentar:
Begründung des OLG zweifelhaft
Meiner Meinung fehlt dem OLG der Zugang zu dem für die Produkte von „The Noth Face“ relevanten Verkehrskreis. Bei dem relevanten Verkehrskreis handelt sich um Surfer und allgemein Wassersportler. Bei einer solchen starken Marke kämen Surfer nie auf die Idee, dass es sich bei „The Dog Face“ um eine Marke von „The North Face“ handelt. „The Dog Face“ würde, wenn überhaupt, als eine Satiremarke eines anderen Anbieters verstanden. Der „coole“ Surfer will nicht im „Partnerlook“ mit seinem Hund erscheinen.
Markenrechtsverletzung ist aber auf jeden Fall zu bejahen
Eine Markenverletzung läge allerdings auch hier vor. Denn § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG verbietet es auch, dass ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und durch die Benutzung des Zeichens die bekannte Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt. Die Antragsgegner wollte mit dem Zeichen „The Dog Face“ auf die Marke „The North Face“ „anspielen und so den Bekanntheitsgrad dieser Marke ohne Rechtfertigung in unlauter weise benutzen. Auch meiner Meinung nach stand dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch zu. Die Nutzung des Zeichens „The Dog Face“ stellt eine Markenrechtsverletzung dar.
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