Der Teil „dental“ ist für zahnärztliche Dienstleistungen rein beschreibend und für die Ähnlichkeit der Marken von geringer Bedeutung.

Der Inhaber der Marke „DENTAL X“ (eingetragen unter anderem für „Dienstleistungen eines Dentallabors“) hatte Widerspruch eingelegt gegen die Eintragung der Marke „dental.h“ (eingetragen unter anderem für „Zahnärztliche Dienstleistungen“).

Das DPMA hat den Widerspruch zurückgewiesen. Der Widersprechende hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Er argumentiert, dass die Vergleichszeichen klanglich, schriftbildlich und begrifflich hochgradig ähnlich seien. Der Zeichenbestandteil „DENTAL“ sei als Wort einer „toten Sprache“ unterscheidungskräftig, da er vom Durchschnittverbraucher nicht verstanden und daher auch nicht als beschreibend aufgefasst werde.

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Das BPatG werte den Zeichenbestandteil „DENTAL“ als rein beschreibend und spricht im einen Markenschutz ab. Die Bestandteile „X“ bzw. „h“ besäßen dagegen eine originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die Zeichenähnlichkeit sei daher gering. Aufgrund der geringen Zeichenähnlichkeit liegt keine Verwechslungsgefahr vor.

BPatG Beschluss vom 07.10.2021 – 30 W (pat) 503/20

 

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