
OLG Frankfurt/M: „BLESSED“ auf Hoodie hat rein „beschreibenden Zweck“ –> keine Markenverletzung.
Der Antragsteller ist Gastronom einer Shisha-Bar mit dem Namen „#Blessed“. Er ist auch Inhaber der Wort-/Bildmarke „#BLESSED“, die als deutsche Marke für Bekleidungsstücke (Klasse 25) eingetragen ist.
Die Antragsgegnerin ist eine führende Sportartikelherstellerin und bietet in ihrer „Lifestyle-Kollektion einen Hoodie mit dem Aufdruck „BLESSED“ an.
Der Antragsteller stellte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, um der Antragsgegnerin das Anbieten des Hoodies zu verbieten. In der ersten Instanz war der Antragsteller erfolglos.
Auf die Berufung des Antragstellers weist das OLG die Berufung des Antragstellers zurück. Das OLG verneint ebenfalls den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach dem Markengesetzt. Es fehlt an der markenmäßigen Bedeutung des Zeichens „BLESSED“.
Kennzeichengewohnheiten im Warensektor sind entscheidend
Es ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen. Hierzu rechnen die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet, und insbesondere die Stelle, an der sie angebracht werden. Die Antwort auf die Frage, ob der Verkehr ein auf einem Kleidungsstück angebrachtes Zeichen als Hinweis auf die Herkunft des Kleidungsstücks oder als bloßes dekoratives Element erfasst, kann nach der Art der Platzierung des Zeichens variieren. Bei Bildern, Motiven, Symbolen und Wörtern, die auf der Vorderseite oder der Rückseite von Bekleidungsstücken angebracht sind, geht der Verkehr nicht generell davon aus, es handele sich um einen Herkunftshinweis.
Fun-Sprüche werden nicht als Marke wahrgenommen
Es fehlt an einem kennzeichenmäßigen Gebrauch insbesondere dann, wenn das angegriffene Zeichen aus Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache besteht, die stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden. Dies gilt insbesondere für typische, insbesondere auf eine originelle Selbstdarstellung angelegte Fun-Sprüche, die als charakteristische Ausstattungselemente integraler Bestandteil von Waren sind und so verstanden werden.
„BLESSED“ wird hier zu rein beschreibenden Zwecken benutzt
Ausgehend von diesen Grundsätzen gilt, dass die Antragsgegnerin die Bezeichnung „BLESSED“ auf dem oben abgebildeten Hoodie zu rein beschreibenden Zwecken benutzt. Der Hoodie ist Teil einer Sportkollektion, die die Antragsgegnerin angesichts der Verpflichtung von A im September 2021 auf den Markt gebracht hat. A trägt den Schriftzug „Blessed“ als Tattoo auf dem Nacken; es soll seine Dankbarkeit für sein Leben und seine Karriere symbolisieren. Zwar wird dieser Umstand nur einem eher geringen Teil der angesprochenen Verkehrskreise geläufig sein. Schon größer ist aber der Teil, dem bekannt ist, dass „blessed“ das englische Wort für „gesegnet“ ist (z.B. in: „God Bless America“). Aber auch diejenigen, die „blessed“ nicht übersetzen können, werden aufgrund der Endung „ed“ annehmen, dass es sich bei „bless“ um ein Verb handelt und damit um ein Wort, mit dem etwas beschrieben werden soll. Demgegenüber ist die Verfügungsmarke kaum bekannt. Es kommt hinzu, dass die Verwendung des Wortes „blessed“ auf T-Shirts.
OLG Frankfurt/M Urteil vom 02.06.2022 – Az. 02.06.2022
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