Arbeitsgericht: Stundenlohn von 450 € für Hausmeister abwegig.

Cora Schuhmacher verliert vor Gericht gegen ehemaligen Hausmeister.

Der Antrag von Cora Schumacher, ihren ehemaligen Hausmeister zur Unterlassung von Äußerungen, insbesondere über die Verweigerung der Zahlung seiner Arbeitsvergütung zu verpflichten, wurde abgewiesen.

Der Hausmeister war vom 01.05.2015 bis 19.06.2015 im Privathaushalt von Frau Schumacher auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages für „geringfügig entlohnte Beschäftigte“ tätig. In dem formularmäßigen Vertrag heißt es:

Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Vergütung / einen Stundenlohn von 450,00 Euro.“

Keine der beiden Alternativen war bei Vertragsabschluss gestrichen worden.

Ausgehend von einer Vergütung von 450,- € monatlich sind die Ansprüche des Hausmeisters von Frau Schumacher erfüllt worden. Der Hausmeister hat die Auffassung vertreten, er könne 450 € pro Stunde beanspruchen. In einem gerichtlichen Verfahren hatte er 43.200,- € brutto abzüglich der gezahlten 1.050 € netto beansprucht. Sein diesbezügliches Begehren blieb sowohl vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach als auch vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf erfolglos.

In einem BILD-Zeitungs-Artikel vom 16.2.2016 wurde über die Forderung des Hausmeisters berichtet.
Den von Frau Schumacher gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat das Arbeitsgericht Mönchengladbach in seinem Urteil vom AZ 5 Ga 7/16) zurückgewiesen.

Das Gericht hat die von Frau Schumacher gestellten Anträge teilweise für zu unbestimmt und damit unzulässig gehalten. Soweit sie zulässig sind, sind sie als unbegründet angesehen worden.

Die Kammer hat heute zwar deutlich gemacht, dass sie die Interpretation des Arbeitsvertrags durch den Hausmeister, es sei ein Stundenlohn von 450,- € vereinbart worden, für abwegig hält. Gleichwohl dürfe der Hausmeister an dieser Interpretation festhalten und dies auch äußern. Anders wäre es, wenn der Hausmeister wahrheitswidrig behaupten würde, Frau Schumacher verweigere ihm seinen unstreitig geschuldeten Lohn. In diesem Fall wäre dem Antrag möglicherweise stattzugeben. Doch aus dem BILD-Artikel, den Frau Schumacher offenbar zum Anlass für ihren Antrag genommen hat, geht nur hervor, dass der Hausmeister mit Frau Schumacher über die Interpretation des Arbeitsvertrags streitet. Denn dort steht ausdrücklich, diese Frage sei „strittig“.

Die weiteren Anträge hat das Gericht aus formalen Gründen zurückgewiesen. Sie waren nach Auffassung des Gerichts zu unbestimmt. Ferner ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Unterlassungsantrag als sog. „Globalantrag“ vollständig zurückzuweisen, wenn er zumindest auch Fallgestaltungen erfasst, die dem Beklagten erlaubt sind. Auch diese Voraussetzungen hat das Gericht für die weiteren Unterlassungsanträge bejaht.

Arbeitsgericht Mönchengladbach 5 Ga 7/16, Urteil vom 15.04.2016
Quelle: PM des LAG Düsseldorf


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