Reine B2B-Onlineshops möglich!

Bei einem B2B Onlinekauf gelten die Verbraucherschutzregeln nicht. Wenn ein Verkäufer in seinem Online-Shop auf jeder Unterseite deutlich darauf hinweist, dass er nur an Unternehmer verkauft, und der Käufer seinen Unternehmerstatus vor dem Kauf auch noch per Klick bestätigen muss, gelten nicht die strengen Regeln des Fernabsatzgeschäftes mit Verbrauchern.

Der Shopbetreiber muss bei einem B2B-Geschäft z.B. nicht auf ein Widerrufsrecht hinweisen. Eine Widerrufsbelehrung ist nicht notwendig, da es kein gesetzliches Widerrufsrecht bei B2B Geschäften gibt. Die Preisangabenverordnung (PAngV) gilt bei B2B Geschäften ebenfalls nicht. Insgesamt bergen B2B Geschäfte nicht so viele „Tücken“ für den Verkäufer wie B2C Geschäfte.

Mit dem Urteil „Testkauf im Internet“ hat der BGH die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des B2B-Onlinegeschäftes sehr gelockert (BGH Urteil vom 11.05.2017 – Az. I ZR 60/16).

Die Rechtsprechung war bis zu diesem Urteil des BGH sehr streng. Insbesondere das OLG Hamm forderte von B2B-Händler für ein rechtlich einwandfreies Onlinegeschäft weitaus mehr als nun der BGH (vgl. OLG Hamm Urteil vom 16.11.2016 – Az. 12 U 52/16).

Die Gefahr, dass man als B2B-Händler wegen seinen Onlinegeschäften abgemahnt wird, ist aber nach wie vor groß. Die Gestaltung der Shopseite muss sorgsam erstellt und juristisch geprüft werden, um eine erfolgreiche Abmahnung durch einen Konkurrenten oder einen Verbraucherschutzbund zu verhindern.
Wir beraten Sie rechtlich beim Aufbau Ihrer erfolgreichen Onlinegeschäfte.


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