Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem jetzt veröffentlichen Beschluss den Antrag des
Europäischen Betriebsrats einer europaweit tätigen Unternehmensgruppe aus dem Bereich
der Automobilzulieferer zurückgewiesen, mit dem der Unternehmensgruppe verboten
werden sollte, einen Betrieb in Spanien stillzulegen.
Das Gesetz über Europäische Betriebsräte, das auf einer EG-Richtlinie beruht, sieht in
europaweit tätigen Unternehmen und Unternehmensgruppen Unterrichtungs- und Anhörungsrechte
der Europäischen Betriebsräte vor, bevor Maßnahmen wie Betriebs-
Stilllegungen durchgeführt werden.
Der im Kölner Bezirk ansässige Europäische Betriebsrat der Unternehmensgruppe wollte
dieser im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagen lassen, die Stilllegung durchzuführen,
ohne ihn zuvor zu informieren und zu konsultieren.
Das Landesarbeitsgericht nahm zwar seine Zuständigkeit an, lehnte den Antrag aber ab,
weil das Gesetz über Europäische Betriebsräte anders als das deutsche Betriebsverfassungsgesetz
keine echten Mitbestimmungsrechte kennt und als Sanktion bei Verstößen
gegen die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte nur Bußgelder vorsieht.

Quelle: LAG Köln, PM Nr.7/2011
Beschluss vom 08.09.2011 – 13 Ta 267/11-


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