LG Köln verneint Schmerzensgeldanspruch für Lehrer bei Kritik am Unterricht !

Mit Urteil vom 06. Dezember 2017 stellt das Landgericht fest: Die von Eltern geäußerte Kritik an den Unterrichtsmethoden eines Lehrers begründet grundsätzlich keinen Schmerzensgeld-Anspruch.

Klägerin war die Lehrerin einer staatlichen Schule und sah in den Äußerungen des Beklagten über ihren Unterricht eine Beleidigung. Daraufhin verlangte sie Schadensersatz in Höhe von 30 Tausend Euro.

Beklagter war der Elternjahrgangssprecher, zudem Vater eines Sohnes der die betreffende Schule besuchte. Nach zahlreichen von Eltern geschilderten Problemen über das Verhalten der Klägerin im Unterricht fasste dieser die Probleme auf Wunsch der Schulleitung noch einmal schriftlich zusammen. In der Darstellung hieß es unter anderem

„Die Eltern der oben aufgeführten Klassen haben mich als Jahrgangssprecher unabhängig voneinander abgesprochen, weil sie mit Gesprächen mit [der Klägerin] und Herrn M nicht mehr weiterkommen.

Die Themen, die alle drei Klassen betreffen, sind teilweise ähnlich.

Themen sind unter anderem:

Umfangreiche Hausaufgaben von heute auf morgen, zusätzlich Vokabeln lernen trotz Ganztagsschule

-Überziehung des Unterrichts, in die Pausen, so daß die Kinder nicht essen können oder zum Bus oder in den nächsten Unterricht zu spät kommen.

– Bloßstellung einzelner Kinder vor der Klasse (auch private Beleidigungen)
– kein motivierende Unterricht, so daß die Lernbereitschaft sinkt (Empfindung der Kinder)
– Lernstoffvermittlung im Rückstand
– wenn Eltern um ein Gespräch bitten, wird das Kind vor der Klasse bloßgestellt
– Gespräche, zu denen [die Klägerin] eingeladen wurde, konnte nicht stattfinden aufgrund „plötzlicher“ Krankheit oder „wichtiger“ Termine

– Wünsche zu Einzelterminen von Eltern werden ignoriert
– Einzelanfragen, die von den Eltern über Herrn M an [die Klägerin] gestellt worden sind, bleiben ebenfalls unbeantwortet
– in den wenigen Gesprächen mit [der Klägerin] konnte keinerlei Einsehen bzw. Einigung erreicht werden und sie endeten immer mit Drohungen mit dem Anwalt und dem Schulamt bzw. Schulaufsicht, weil sie sich gemobbt und angegriffen fühlt. Aus bekanntem Grund sehen wir davon ab, Namen und Daten von Eltern beizufügen.

Wir als Eltern bitten die Schulleitung, um eine weitere Eskalation zu vermeiden, [die Klägerin] im nächsten Jahr nicht mehr in unseren Jahrgängen einzusetzen.

Für ein gemeinsames Gespräch stehen wir Ihnen alle gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Jahrgangssprecher der Klassen 5″

Die Lehrerin sah in dieser Äußerung eine Diskriminierung ihrer Person und verlangte unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30 Tausend Euro.

Der Anspruch wurde vom Gericht gänzlich verneint.

Als Begründung wurde angeführt, dass es sich bei der Zusammenfassung nicht um eigene Äußerungen des Beklagten, sondern nur um eine Schilderung der Probleme der Elternteile handele. Daher liege schon keine eigene Meinungsäußerung vor.

Des Weiteren ist Voraussetzung für ein Schmerzensgeld dieser Art die schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts, welche nur bei erheblichen Eingriffen in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht angenommen werden könne. Eine derartige Verletzung sei nicht erkennbar.

Quelle: LG Köln, Urteil vom 06.12.2017 – Az 12 O 135/17


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