Bezeichnung "Oliven-Mix" für grüne und schwarz gefärbte Oliven führt Verbraucher nicht in die Irre

Mit Urteil vom 22. Juni 2017 hat das OLG Frankfurt festgestellt, dass die Bezeichnung „Oliven-Mix“ auf dem Produkt der Beklagten keine Irreführung des Verbrauchers darstellt.

Zum Hintergrund: Die Beklagte stellt einen „Oliven-Mix“ her, welcher aus einer Mischung aus grünen und geschwärzten Oliven besteht, angeboten in einer durchsichtigen Plastikschale. Als Produktbezeichnung enthält die Verpackung die Aufschrift „Oliven-Mix“. Die Zutatenliste enthält unter anderem die Angabe „Grüne Oliven 39%, geschwärzte Oliven(Oliven,Stabilisator Eisen-II-Gluconat)“. Der Verbraucherschutzverband hatte gegen dieses Produkt aufgrund der Bewerbung geklagt, da er von einer Irreführung für den Verbraucher ausging. Der Verbraucher ginge nach Ansicht des Verbandes aufgrund der Aufmachung und Produktbezeichnung davon aus, dass sich in dem Produkt sowohl grüne, als auch natürlich gereifte schwarze Oliven befänden. Das Landgericht gab der Klage statt, woraufhin die Beklagte Berufung einlegte.

Die Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Laut dem Gericht liegt demnach keine Irreführung für den Verbraucher vor. Es werde nicht der unzutreffende Eindruck erweckt, das Produkt enthalte tatsächlich natürlich gereifte schwarze Oliven, da aus der Ettikettierung nicht eindeutig hervorgehe aus welcher Art Oliven sich die Mischung zusammensetze. Auch weil die Verpackung aus durchsichtigen Plastik bestehe, könne es sich nicht um eine Irreführung für den Verbraucher handeln. Es gäbe außerdem auch keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass das Produkt schwarze Oliven enthalte.

Auch der Einwand des Verbraucherschutzverbandes, dass der Vebraucher wegen den auf der Verpackung abgebildeten Schwarzen Oliven davon ausginge, es handle sich um natürlich gereifte und nicht gefärbte schwarze Oliven wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Als Begründung führte das Gericht aus, dass Verbraucher die wüssten, dass natürlich gereifte schwarze Oliven nie so dunkel sind wie gefärbte schwarze Oliven dies durch die durchsichtige Verpackung erkennen könnten. Der Verbraucher, der der Ansicht wäre dass geschwärzte und natürlich gereifte schwarze Oliven gleich aussähen könne der Zutatenliste entnehmen, dass es sich lediglich um gefärbte Oliven handelt. Letzlich könne auch der Verbraucher der nicht wüsste, dass geschwärzte Oliven zum Verkauf angeboten werden hinreichende Information über die Zutatenliste erhalten. Letztlich betonte das Gericht, dass derjenige der sich über die Frage ob schwarze Oliven natürlich gereift oder geschwärzt seien keine Gedanken macht auch nicht in die Irre geführt werden. Hier kann laut dem Gericht insofern keine Fehlvorstellung hervorgerufen werden.

Das OLG Frankfurt am Main hält als Fazit fest, dass es grundsätzlich der täglichen, allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass verarbeitete Lebensmittel im Rahmen des gesundheitlich Unbedenklichen und sonst Zulässigen bearbeitet werden.

Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.06.2017, Az 6 U 122/16

https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/olg-frankfurt-am-main-keine-irrefuehrung-der-verbraucher-durch-oliven-mix-mit-gruenen-und-geschwaerzten-oliven

Quelle Beitragsbild: © thongsee


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