OLG Frankfurt: Verpflichtung von Google und Youtube zur Herausgabe von nutzerbezogenen Daten

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat festgelegt, dass Youtube und Google bei Urheberrechtsverstößen ihrer Nutzer dazu verpflichtet sind Auskunft über die E-Mail Adresse, nicht aber die IP-Adresse oder Telefonnummer an den Berechtigten zu erteilen.

Hintergrund ist die Klage einer deutschen Filmverwerterin, wessen Nutzungsrechte an zwei Werken durch drei anonyme Nutzer der Plattform Youtube verletzt wurden, indem diese die Filme öffentlich angeboten hatten.

Die Klägerin hatte bei den beklagten Unternehmen Youtube und Google die vollständigen Namen, sowie die Postanschrift begehrt. Diese Angaben waren jedoch unbekannt.

Zur Erstellung eines Benutzerkontos muss grundsätzlich zwingend ein Name, eine E-mail-Adresse sowie das Geburtsdatum angegeben werden.

Das Landgericht hatte bezüglich dieser Daten die Klage mangels Anspruch abgewiesen.

Nach erfolgter Berufung verurteilte das OLG unter Abänderung des angefochtenen Urteils Youtube und Google als Dienstleister durch Bereitstellung einer Plattform für die Nutzer im Falle einer Urheberrechtsverletzung nun dazu die E-Mail Adressen bekanntzugeben, da diese nach §101 Abs.2 Nr.2 UrhG zur Auskunft der „Anschrift“ verpflichtet seien.

Nach moderner Auffassung sei auch die E-Mail Adresse und nicht nur die Postanschrift als eine Art Anschrift anzusehen, da es alleine darum gehe auf welche Weise man eine Person anschreiben beziehungsweise kontaktieren könne.

Das OLG bestätigte jedoch die Auffassung des Landgerichts im Hinblick auf die IP-Adressen und Telefonnummern der Nutzer. Diese Daten seien nach wie vor nicht vom Auskunftsanspruch nach §101 Abs.3 Nr.1 UrhG umfasst, da die IP-Adresse lediglich Auskunft über das Endgerät gebe, nicht jedoch dazu diene die Person zu kontaktieren. Die Telefonnummer auf der anderen Seite beinhalte nicht dieselben Kontaktdaten wie eine Anschrift und könne daher nicht von dem Begriff umfasst werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

§ 101 [1] Anspruch auf Auskunft
(1) [1] Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. [2] Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.
(2) [1] In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

• 1. rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
• 2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
• 3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
• 4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war, es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. [2] Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. [3] Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

• 1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und

• 2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Er-zeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.08.201, AZ 11 U 71/16 (vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 3.5.2016, AZ 2/3 O 476/13)

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

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