Der Zehnte Senat stellt fest : Arbeitnehmer müssen ohne rechtskräftige Entscheidung keine unbillige Weisung des Arbeitgebers befolgen
Der zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts bemerkte in diesem Fall entgegen der Auffassung des Fünften Senats , dass der Arbeitnehmer einer unbilligen Weisung nicht – auch nicht vorläufig – Folge leisten muss, solange keine rechtskräftige Entscheidung in der Sache vorliegt. Der Fünfte Senat des BAG hatte im Februar 2012 entschieden, dass ein Arbeitnehmer jeder Weisung Folge zuleisten hat, bis über diese durch ein Gericht rechtskräftig entschieden wurde.
Nach §45 Abs.3 S.1 ArbGG wird daher angefragt, ob der Fünfte Senat an seiner Rechtsaufffassung festhält.
Der Kläger war seit 2001 ein bei der Beklagten beschäftigter Immobilienkaufmann in Dortmund. Nach einem vorangegangenen Kündigungsrechtsstreit im Jahre 2013/14 welcher begünstigend für den Kläger ausging und einigen daraufhin folgenden Schwierigkeiten der Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und anderen Mitarbeitern verwies die Beklagte den Kläger für die Dauer von 6 Monaten an den Standort Berlin.
Der Immobilienkaufmann weigerte sich jedoch der Weisung des Arbeitnehmers nachzugehen. Nachdem einige Mahnungen zugegangen waren, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 28.Mai 2015 das Arbeitsverhältnis fristlos.
Der Kläger möchte mit der Klage festgestellt wissen, dass die durch die Beklagte erwünschte VersetzungVersetzung bedeutet im Arbeitsrecht die einseitige Änderung des Arbeitsplatzes nach Ort, Zeit, Umfang oder Inhalt der Arbeit. Mehr des Arbeitsplatzes von Dortmund nach Berlin nicht billigem Ermessen entsprach und er dieser daher nicht Folge zu leisten hatte. Desweiteren begeht er die Entfernung der Abmahnungen aus seiner Personalakte
In einem anderen Verfahren begehrt er letztlich die Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Über die eingelegte Revision wurde noch nicht entschieden. Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die Bestimmungen im durch die Parteien geschlossenen Vertrag zwar grundsätzlich eine Änderung des Arbeitsortes zuließen, die VersetzungVersetzung bedeutet im Arbeitsrecht die einseitige Änderung des Arbeitsplatzes nach Ort, Zeit, Umfang oder Inhalt der Arbeit. Mehr von Dortmund nach Berlin aber nicht billigem Ermessen entspreche.
§ 106 GewO lautet:
WeisungsrechtDer Arbeitsvertrag unterscheidet sich vom Vertragsverhältnis eines freien Mitarbeiters, eines Subunternehmers oder eines in sonstiger Weise selbständig Tätigen, insbesondere durch die Weisungsabhängigkeit des Arbeitnehmers. Mehr des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den ArbeitsvertragDer Arbeitsvertrag bildet das Fundament des Arbeitsverhältnisses. Er ist ein privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit unter Leitung und nach Weisung des Arbeitgebers und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Mehr, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Quelle : Bundesarbeitsgericht(BAG), Beschluss vom 14.Juni 2017 AZ 10 AZR 330/16
Pressemitteilung Nr. 25/17
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