Kirchliche Arbeitsrechtsbedingungen gelten auch bei Betriebsübergang auf weltlichen Erwerber weiter

Das Bundesarbeitsgericht hatte kürzlich die Klage eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der nach einem erfolgten Betriebsübergang die in der Arbeitsvertragsrichtlinie festgelegte Entgelterhöhung von seinem neuen weltlichen Arbeitgeber nicht erhalten hatte.

Gemäß §613a Abs.1 Satz 1 BGB tritt der neue Arbeitgeber bei einem Betriebsübergang in die Rechte und Pflichten aus dem damaligen Arbeitsverhältnis ein. Teil des Arbeitsverhältnisses ist auch die im Arbeitsvertrag vereinbarte Bindung an das in der Arbeitsvertragsrichtlinie(AVR) geregelte kirchliche Arbeitsrecht. Anzunehmen ist diese Bindung, sofern im Arbeitsvertrag darauf verwiesen wird, dass das die AVR in der „jeweils geltenden Fassung“ für das Arbeitsverhältnis gelten.

Zum Hintergrund: Der Kläger war seit 1991 bei kirchlichem Arbeitgeber – dem diakonischen Werk der Evangelischen Kirche – im Rettungsdienst angesetellt. Auch in seinem Arbeitsvertrag war auf die Geltung der AVR hingewiesen worden. Am 01.Januar 2014 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte, welche eine gemeinnützige GmbH und nicht Mitglied des diakonischen Werkes ist und auch nicht werden kann, über. Die Beklagte war der Ansicht, sie müsse das AVR nur statisch mit dem Stand des 31.12.2013 anwenden, da ihr als nicht kirchliches Mitglied keine Möglichkeit zukommt, weder direkt noch mittelbar, auf den Inhalt der AVR Einfluss zu nehmen. Aus diesem Grunde war sie der Auffassung, sie sei an die Änderungen die nach dem Betriebsübergang vorgenommen wurden nicht mehr gebunden. In der Zeit nach dem Betriebsübergang wurden in der AVR zweimal Entgelterhöhungen beschlossen, welche sie aus den genannten Gründen nicht gewährte. Aus diesem Grund begehrte der Angestellte die im AVR geregelte Entgelterhöhung auch von der neuen Arbeitgeberin zu erhalten.

Die Vorinstanzen hatten der Klage des Arbeitnehmers stattgegeben. Eine Revision der Beklagten hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

Es bleibt also festzuhalten: Die Anwendbarkeit und dynamische Geltung der AVR hängt nicht davon ab, ob der Arbeitgeber ein kirchlicher ist. Auch das Unionsrecht steht dieser Auffassung nicht entgegen.

Quelle: Urteil vom 30.August 2017- Az 4 AZR 95/14 – PM 35/17


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