Arbeitnehmer muss für wirksame Verdachtskündigung mit konkret begründenden Umständen angehört und konfrontiert werden

Eine 52-Jährige, seit 1991 bei der Sparkasse angesetellte Kassiererin hatte beim AG Herne eine sich gegen die außerordentliche Verdachtskündigung der Sparkasse gerichtetete Kündigungsschutzklage eingereicht.

Hintergrund der Kündigung war, dass die Kassiererin einen Geldkoffer der Bundesbank eines Geldtransportdienstes angenommen hatte in dem sich normalerweise die von der Angestellten am Vortag eigens angeforderten 115.000 Euro in 50 Euro Scheinen hätten befinden sollen. Nach der Annahme hielt sich die Angestellte rund 20 Minuten im nur teilweise einsehbaren Kassenbereich mit dem bislang ungeöffneten Geldkoffer auf. Unter Verletzung des „Vier-Augen-Prinzips“ öffnete diese den Koffer alleine.

Erst danach rief sie einen Kollegen hinzu, der ín dem Koffer nicht das angeforderte Geld, sondern Babynahrung und Waschpulver vorfand.

Die Angestellte gab an, dass sie selbst den Koffer mit eben diesem Inhalt vorgefunden habe.Es erfolgten Aufklärungsbemühungen der Polizei und Staatsanwaltschaft.

Sodann kündigte die Sparkasse der Kassiererin am 19.April 2016 fristlos. Als Begründung wurde ein dringender Tatverdacht der Angestellten durch Indizien, wie beispielsweise auffällige Transaktionen auf dem Bankkonto der Klägerin nach dem Vorfall angeführt. Auch ein sachlicher Grund für die Bestellung des Geldes in solcher Höhe und Stückelung durch die 52-Jährige liege nicht vor.

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben.

Eine außerordentliche Verdachtskündigung komme zum Schutze des Arbeitnehmers nur unter äußerst engen Vorraussetzungen in Betracht : Es ist zunächst eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit (Dringlichkeit des Verdachts) notwendig.

Im vorliegenden Fall sei jedoch die Täterschaft anderer Personen nicht mit Sicherheit auszuschließen. Desweiteren hat die Berufungskammer betont, dass der Arbeitnehmer in jedem Fall zuvor angehört, und mit den den Tatverdacht begründenden Umständen konfrontiert werden müsse. Dies gehöre zu den notwendigen Aufklärungsbemühungen des Arbeitgebers welche im vorliegenden Fall den strengen Anforderungen der Rechtssprechung nicht genügen.

Quelle : Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 14.08.2017 AZ (17 Sa 1540/16)

Justiz NRW Pressemitteilung

Foto: © Bits and Splits


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